Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuer­berater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: August 2022

Die folgenden „Allgemeinen Geschäfts­bedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuer­beratern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuer­berater“ genannt) und ihren Auftrag­gebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuer­berater zu erbringenden Leist­­ungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufs­pflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegen­heit, so ist der Steuer­berater nicht verpflichtet, den Auftrag­geber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Voll­ständig­keit und Ordnungs­mäßigkeit der dem Steuer­berater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuer­berater wird die vom Auftrag­geber gemachten Angaben, insbesondere Zahlen­angaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensicht­liche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftrag­gebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuer­berater im Zweifel zu frist­wahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Ver­schwiegen­heits­pflicht

(1) Der Steuer­berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftrag­geber entbindet ihn von dieser Ver­pflichtung. Die Ver­schwiegen­heits­pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheits­pflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuer­beraters.

(2) Die Ver­schwiegen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuer­beraters erforderlich ist. Der Steuer­berater ist auch insoweit von der Ver­schwiegen­heits­pflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufs­haftpflicht­versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

(4) Der Steuer­berater ist von der Ver­schwiegen­heits­pflicht ent­bunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungs­audits in der Kanzlei des Steuer­beraters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheits­pflicht belehrt worden sind. Der Auftrag­geber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuer­berater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter

Der Steuer­berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unter­nehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftrag­gebers. Der Steuer­berater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftrag­gebers hinzuzuziehen.

3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

(1) Der Steuer­berater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftrag­gebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungs­rechenzentrum zur weiteren Auftragsdaten­verarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuer­berater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Ver­schwiegen­heits­pflicht unterliegt, hat der Steuer­berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(3) Soweit der Auftrag­geber mit dem Steuer­berater die Kommunika­tion per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftrag­geber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Ver­schlüssel­ungsverfahren des Steuer­beraters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftrag­geber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuer­berater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftrag­geber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienst­vertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuer­berater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftrag­geber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.

(2) Beseitigt der Steuer­berater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängel­beseitigung ab, so kann der Auftrag­geber auf Kosten des Steuer­beraters die Mängel durch einen anderen Steuer­berater be­seitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Ver­gütung oder Rück­gängig­machung des Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuer­berater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuer­berater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftrag­gebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn be­rechtigte Interessen des Steuer­beraters den Interessen des Auftrag­gebers vorgehen.

5. Haftung

(1) Die Haftung des Steuer­beraters und seiner Erfüllungs­gehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadens­folge – aus mehreren Pflicht­verletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 € (in Worten: vier Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuer­beraters für den Auftrag­geber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/­Partner­schaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/­Partner­schaft sowie für neu in die Sozietät/­Partner­schaft eintretende Sozien/­Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandats­verhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit aus­drücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungs­­begrenzungs­vereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

(2) Die Haftungs­­begrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Ver­sicherungs­­schutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandats­verhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höher­versicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftrags­umfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

6. Pflichten des Auftrag­gebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftrag­gebers

(1) Der Auftrag­geber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Ins­besondere hat er dem Steuer­berater unaufgefordert alle für die Aus­führung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuer­berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuer­beraters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftrag­geber hat alles zu unterlassen, was die Unab­hängig­keit des Steuer­beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftrag­geber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuer­beraters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weiter­gabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuer­berater beim Auftrag­geber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, den Hinweisen des Steuer­beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftrag­geber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuer­berater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftrag­geber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuer­berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftrag­geber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuer­berater entgegensteht.

(5) Unterlässt der Auftrag­geber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuer­berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuer­berater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuer­beratersauf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter­lassene Mitwirkung des Auftrag­gebers entstandenen Mehr­auf­wendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuer­berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

7. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuer­beraters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weiter­gabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungs­gemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuer­beraters in Textform zulässig.

8. Ver­gütung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) Die Ver­gütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuer­beraters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuer­beraterVer­gütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Ver­gütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Ver­gütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuer­beraters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).

(2) Für Tätigkeiten, die in der Ver­gütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Ver­gütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Ver­gütung, ansonsten die übliche Ver­gütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Ver­gütungsanspruch des Steuer­beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuer­berater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuer­berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftrag­geber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer­berater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftrag­geber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftrag­geber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

9. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäfts­unfähigkeit des Auftrag­gebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienst­vertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außer­ordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber auszuhandeln ist.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuer­berater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftrag­gebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuer­berater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Frist­verlängerungs­antrag bei drohendem Fristablauf).

(4) Der Steuer­berater ist verpflichtet, dem Auftrag­geber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuer­berater verpflichtet, dem Auftrag­geber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftrag­geber dem Steuer­berater die beim Auftrag­geber zur Ausführung des Auftrags ein­gesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich an­gefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.

(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuer­berater abzuholen.

(7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Ver­gütungsanspruch des Steuer­beraters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

(1) Der Steuer­berater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeit­raums, wenn der Steuer­berater den Auftrag­geber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftrag­geber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Handakten i.S.v. Abs. 1 sind nur Dokumente, die der Steuer­berater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag­geber oder für ihn erhalten hat, nicht aber die Korrespondenz zwischen dem Steuer­berater und seinem Auftrag­geber sowie Dokumente, die der Auftrag­geber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG n. F.).

(3) Auf Anforderung des Auftrag­gebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuer­berater dem Auftrag­geber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuer­berater kann von Unterlagen, die er an den Auftrag­geber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.

(4) Der Steuer­berater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG n. F.).

11. Sonstiges

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftrag­gebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuer­beraters. Der Steuer­berater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


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