Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Steuer­berater, Steuer­bevollmächtigte und Steuer­beratungsgesellschaften

Stand: Oktober 2023

Die folgenden „Allgemeinen Geschäfts­bedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuer­­beratern und steuer­beratenden Berufs­ausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuer­­berater“ genannt) und ihren Auftrag­gebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuer­­berater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs­gemäßer Berufs­ausübung unter Beachtung der einschlägigen berufs­rechtlichen Normen und der Berufs­pflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegen­heit, so ist der Steuer­­berater nicht verpflichtet, den Auftrag­geber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

(4) Die Prüfung der Richtig­keit, Vollständig­keit und Ordnungs­mäßigkeit der dem Steuer­­berater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buch­führung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuer­­berater wird die vom Auftrag­geber gemachten Angaben, insbesondere Zahlen­angaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offen­sichtliche Unrichtig­keiten feststellt, wird er den Auftrag­geber darauf hinweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesen­heit des Auftrag­gebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechts­behelfen oder Rechts­mitteln nicht möglich, ist der Steuer­­berater im Zweifel zu frist­wahrenden Hand­lungen berechtigt.

2. Verschwiegenheits­pflicht

(1) Der Steuer­­berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammen­hang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Still­schweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftrag­geber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegen­heitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags­verhältnisses fort. Die Verschwiegenheits­pflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuer­­beraters.

(2) Die Verschwiegen­heitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuer­­beraters erforderlich ist. Der Steuer­­berater ist auch insoweit von der Verschwiegenheits­pflicht entbunden, als er nach den Versicherungs­bedingungen seiner Berufs­haftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussage­verweigerungs­rechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4) Der Steuer­­berater ist von der Verschwiegenheits­pflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuer­­beraters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheits­pflicht belehrt worden sind. Der Auftrag­geber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuer­­berater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter

Der Steuer­­berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraus­setzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuer­­berater, Wirtschafts­prüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftrag­gebers. Der Steuer­­berater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftrag­gebers hinzuzuziehen.

4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

(1) Der Steuer­­berater ist berechtigt, personen­bezogene Daten des Auftrag­gebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuer­­berater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdaten­schutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheits­pflicht unterliegt, hat der Steuer­­berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(3) Der Auftrag­geber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikations­mittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. Der Auftrag­geber stimmt der Nutzung elektronischer Kommunikations­mittel durch den Steuer­­berater zu.

5. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuer­­berater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuer­­berater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuer­­berater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftrag­gebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuer­­beraters den Interessen des Auftrag­gebers vorgehen.

6. Haftung

(1) Die Haftung des Steuer­­beraters und seiner Erfüllungs­gehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadens­folge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen €) begrenzt. Die Haftungs­begrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungs­begrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuer­­beraters für den Auftrag­geber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegren- zung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungs­begrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandats­verhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungs­begrenzungs­vereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

(2) Die Haftungs­begrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungs­schutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandats­verhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höher­versicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

(3) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Haupt­leistungen des Steuer­­beraters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuer­­berater und Auftrag­geber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuer­­berater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für mündliche Auskünfte des Steuer­­beraters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

(4) Schadens­ersatzansprüche des Auftrag­gebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren 18 Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftrag­gebers von den Ansprüchen, spätestens aber fünf Jahre nach der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

7. Pflichten des Auftrag­gebers; unterlassene Mitwirkung und Annahme­verzug des Auftrag­gebers

(1) Der Auftrag­geber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungs­gemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuer­­berater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuer­­berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuer­­beraters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifels­fragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftrag­geber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängig­keit des Steuer­­beraters oder seiner Erfüllungs­gehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftrag­geber verpflichtet sich, Arbeits­ergebnisse des Steuer­­beraters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftrags­inhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuer­­berater beim Auftrag­geber Datenverarbeitungs­programme ein, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, den Hinweisen des Steuer­­beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftrag­geber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuer­­berater vor­geschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftrag­geber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuer­­berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftrag­geber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuer­­berater entgegensteht.

(5) Unterlässt der Auftrag­geber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuer­­berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuer­­berater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuer­­beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftrag­gebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ver­ursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuer­­berater von dem Kündigungs­recht keinen Gebrauch macht.

8. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuer­­beraters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheber­rechtlich geschützt. Eine Weiter­gabe von Arbeits­ergebnissen außerhalb der bestimmungs­gemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuer­­beraters in Textform zulässig.

9. Vergütung, Rechnungs­­stellung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuer­­beraters für seine Berufs­tätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuer­­beratervergütungs­verordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuer­­beraters stehen.

(2) Der Auftrag­geber ist mit einer Rechnungs­­stellung des Steuer­­beraters in Textform einverstanden.

(3) Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungs­anspruch des Steuer­­beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftrag­gebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren 18 Monate nach Zugang der Rechnung beim Auftrag­geber.

(5) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuer­­berater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuer­­berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftrag­geber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer­­berater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftrag­geber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftrag­geber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Steuer­­berater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftrags­verhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.

(6) Der Auftrag­geber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum leistet.

10. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäfts­unfähigkeit des Auftrag­gebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuer­­berater und Auftrag­geber.

(3) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftrag­geber dem Steuer­­berater die beim Auftrag­geber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungs­programme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.

(4) Nach Beendigung des Auftrags­verhältnisses sind die Unterlagen beim Steuer­­berater abzuholen.

(5) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungs­anspruch des Steuer­­beraters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

11. Zurückbehaltungs­recht in Bezug auf Arbeits­ergebnisse und Unterlagen

(1) Der Steuer­­berater kann von Unterlagen, die er an den Auftrag­geber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Daten­verarbeitung vornehmen.

(2) Der Steuer­­berater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeits­ergebnisse gilt ein vertragliches Zurück­behaltungsrecht als vereinbart.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungs­ort und Gerichts­stand ist, sofern der Auftrag­geber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuer­­beraters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftrag­geber nach Auftrags­erteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts­ort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalts­ort im Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt sind.

(2) Der Steuer­­berater ist bereit, an einem Streitbeilegungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts­bedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprach­formen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personen­bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.